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   VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682   

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VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 (https://dejure.org/2010,30338)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 (https://dejure.org/2010,30338)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - 22 ZB 09.1682 (https://dejure.org/2010,30338)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Windkraftanlage;Notwendigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Vorgenehmigung bei Erteilung einer Änderungsgenehmigung Lärmimmissionen; optisch bedrängende Wirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung bei Vorliegen einer nicht-immissionschutzrechtlichen Genehmigung; Anwendbarkeit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) auf Windenergieanlagen; Umfang der Bindungswirkung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung bei Vorliegen einer nicht-immissionschutzrechtlichen Genehmigung; Anwendbarkeit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( TA Lärm ) auf Windenergieanlagen; Umfang der Bindungswirkung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 31.10.2008 - 22 CS 08.2369

    Windkraftanlagen; gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682
    Die Bindungswirkung der TA Lärm entfällt zwar, soweit gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorliegen, die bei ihrem Erlass nicht berücksichtigt werden konnten (BVerwG vom 31.3.1996 UPR 1996, 306/307, zur dieselbe Rechtsnatur aufweisenden TA Luft; BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369; BayVGH vom 3.2.2009 BayVBl 2010, 112).

    Wie dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben des Gesundheitsamts N...-... vom 8. September 2008 zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass tieffrequente Geräusche und Infraschall bei Windenergieanlagen nach bisherigen Erkenntnissen aufgrund der großen Entfernung keine Rolle spielen (vgl. BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369 und vom 3.2.2009 BayVBl 2010, 112; NdsOVG vom 18.5.2007 Az. 12 LB 8/07 - juris).

    Auch die mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 15. Oktober 2008 vorgelegte Veröffentlichung (Infraschall von Windkraftanlagen als Gesundheitsgefahr) bringt mangels nachvollziehbarer Quantifizierung keine relevanten neuen Erkenntnisse (vgl. BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369).".

  • VGH Bayern, 03.02.2009 - 22 CS 08.3194

    Windkraftanlagen; gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682
    Die Bindungswirkung der TA Lärm entfällt zwar, soweit gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorliegen, die bei ihrem Erlass nicht berücksichtigt werden konnten (BVerwG vom 31.3.1996 UPR 1996, 306/307, zur dieselbe Rechtsnatur aufweisenden TA Luft; BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369; BayVGH vom 3.2.2009 BayVBl 2010, 112).

    Wie dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben des Gesundheitsamts N...-... vom 8. September 2008 zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass tieffrequente Geräusche und Infraschall bei Windenergieanlagen nach bisherigen Erkenntnissen aufgrund der großen Entfernung keine Rolle spielen (vgl. BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369 und vom 3.2.2009 BayVBl 2010, 112; NdsOVG vom 18.5.2007 Az. 12 LB 8/07 - juris).

  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift aufgrund von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm auf Windenergieanlagen anwendbar (BVerwG vom 29.8.2007 BayVBl 2008, 151).

    Dem kann - wie schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht gefolgt werden, weil der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift grundsätzlich auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt (BVerwG vom 29.8.2007 BayVBl 2008, 151).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682
    Die Kläger haben es nicht vermocht, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfG vom 8.12.2009 NVwZ 2010, 634/641).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 8 A 340/09

    Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte beim Nachtbetrieb einer

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682
    Lärmmessungen können zwar theoretisch Erkenntnisse darüber liefern, dass die auf einen bestimmten Anlagetyp zugeschnittene Prognose fehlerhaft und die Genehmigung deshalb rechtswidrig ist (OVG NW vom 23.6.2010 Az. 8 A 340/09).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 7 B 164.95

    Immissionsschutzrecht: Erforderlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung in der

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682
    Die Bindungswirkung der TA Lärm entfällt zwar, soweit gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorliegen, die bei ihrem Erlass nicht berücksichtigt werden konnten (BVerwG vom 31.3.1996 UPR 1996, 306/307, zur dieselbe Rechtsnatur aufweisenden TA Luft; BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369; BayVGH vom 3.2.2009 BayVBl 2010, 112).
  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 3.04

    Windfarm, Änderung einer -; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682
    Selbst bei einer lediglich nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtigen Anlage, bei der es an einer vorausgehenden Genehmigung fehlt, richtet sich die Genehmigungsbedürftigkeit einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG (BVerwG vom 21.10.2004 NVwZ 2005, 208).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2007 - 12 LB 8/07

    Berücksichtigung des Nachbarschutzes bei der Erteilung einer Baugenehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682
    Wie dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben des Gesundheitsamts N...-... vom 8. September 2008 zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass tieffrequente Geräusche und Infraschall bei Windenergieanlagen nach bisherigen Erkenntnissen aufgrund der großen Entfernung keine Rolle spielen (vgl. BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369 und vom 3.2.2009 BayVBl 2010, 112; NdsOVG vom 18.5.2007 Az. 12 LB 8/07 - juris).
  • BVerwG, 11.12.2006 - 4 B 72.06

    Außenbereich; Windenergieanlage; Rotoren; Drehbewegung von -; Gebot der

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682
    Das Verwaltungsgericht hat (in Anlehnung an BVerwG vom 11.12.2006 BayVBl 2007, 250) zu Recht zunächst auf eine grobe Abschätzung der Abstandsbemessung der dreifachen Anlagenhöhe (hier 540 m) abgestellt, sich aber nicht mit der Feststellung begnügt, dass vorliegend allein wegen der Überschreitung dieses Abstands keine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen ist.
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2012 - 12 LB 265/10

    Bindungswirkung eines Bauvorbescheids bei Standortverschiebung von

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2010 (- 22 ZB 09.1682 -, juris).
  • VGH Bayern, 10.08.2015 - 22 ZB 15.1113

    Die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hängt

    Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m.w.N.) Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt.

    Dies gilt zwar nur, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2017 - 1 B 11075/17

    Kein Baustopp für Windenergieanlage in Bickenbach

    Eine Abweichung von der TA-Lärm ist nicht geboten, solange die Regelungen Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisvorschritte überholt sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 22 ZB 09.1682 -, juris).
  • VGH Bayern, 19.08.2015 - 22 ZB 15.457

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen

    Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 15; BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113) Der Kläger hat dergleichen aber nicht dargelegt, sondern darauf verwiesen, dass Nachbarn zur Nachtzeit besonders der Ruhe bedürften, die streitgegenständlichen Windkraftanlagen aber auch nachts in Betrieb seien (VGH-Akte Bl. 33).
  • VGH Bayern, 24.08.2012 - 22 CS 12.1407

    Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und den

    Wie der Verwaltungsgerichtshof (Beschlüsse vom 31.10.2008 NVwZ 2009, 338 und vom 21.12.2010 22 ZB 09.1682) dargelegt hat, kann davon ausgegangen werden, dass tieffrequente Geräusche und Infraschall bei Windenergieanlagen nach bisherigen Erkenntnissen aufgrund der großen Entfernung von mehreren hundert Metern zwischen den potentiell betroffenen Wohnanwesen und der jeweiligen Windkraftanlage keine Rolle spielen (so auch NdsOVG vom 18.5.2007 Az. 12 LB 8/07).

    Nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird die grundsätzlich mögliche optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage - bei der stets erforderlichen Einzelfallprüfung - regelmäßig dann nicht vorliegen, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage beträgt (BayVGH vom 29.5.2009 Az. 22 B 08.1785, vom 22.2.2010 Az. 22 ZB 09.1175 u.a. und vom 21.12.2010 Az. 22 ZB 09.1682).

  • VGH Bayern, 18.02.2016 - 22 ZB 15.2412

    Konflikt von Windkraftanlagen und Wohnnutzung im Außenbereich

    Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2012 - 22 ZB 09.1682 -Rn. 9 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 22 ZB 15.113

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage

    Der Verweis auf angeblichen Änderungsbedarf der TA Lärm genügt ebenso wenig als Rechtfertigung, von Nr. 6.1 TA Lärm abzuweichen, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und auch nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m.w.N.) Die Klägerin hat dergleichen aber nicht dargelegt, sondern allenfalls weiteren Forschungsbedarf aufgezeigt.
  • VGH Hessen, 13.07.2011 - 9 A 482/11

    Verwertbarkeit der im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellten Schallprognose;

    Aufgrund der Entfernung zwischen den genehmigten Windkraftanlagen und dem Grundstück des Klägers ist ferner nicht ersichtlich, dass Tages- und Nachtzeitkennzeichnungen der beiden Windkraftanlagen in aufdringlicher Art und Weise Wohn- und Schlafräume des klägerischen Wohnhauses beleuchten (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2004 - 1 M 45/04 -, NVwZ 2005, 233; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 22 ZB 09.1682 -, juris).
  • VG Ansbach, 07.09.2016 - AN 11 K 15.02143

    Nachbarklage gegen die Errichtung mehrerer Windenergieanlagen

    Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2012 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m. w. N.).
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